3.5 Die Vorinstanz berechnete den nachehelichen Unterhalt in zwei Phasen. Sie hielt es für zumutbar, dass die Berufungsbeklagte nach einer Übergangsphase von neun Monaten nach dem Scheidungsurteil wieder einer Erwerbstätigkeit in einem Pensum von 50 Prozent als Tagesmutter oder im Pflegebereich nachgehe, wobei sie monatlich netto CHF 2’000.00 verdienen könne.