Aufgrund des Solidaritätsgedankens trägt der Berufungskläger nicht nur die Verantwortung für die Auswirkungen, welche die Aufgabenteilung während der Ehe auf die Erwerbsfähigkeit der Berufungsbeklagten hatte, sondern auch für die anderen Gründe, – insbesondere gesundheitliche – die sie daran hindern, ihren Unterhalt vollständig aus eigener Kraft zu bestreiten. Daher ist es auch unerheblich, ob die von der Vorinstanz erst nach der Hauptverhandlung vom 2. September 2019 einverlangten Unterlagen angesichts der geltenden Prozessmaxime verwertbar sind. Diese Unterlagen sind zur Beurteilung der relevanten Fragen nicht erforderlich.