Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb vom in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsatz abgewichen werden sollte, wonach der unterhaltspflichtige Ehegatte bei lebensprägenden Ehen auch für gesundheitliche Beeinträchtigungen des unterhaltsfordernden Ehegatten bis zum Scheidungszeitpunkt einzustehen hat. Aufgrund des Solidaritätsgedankens trägt der Berufungskläger nicht nur die Verantwortung für die Auswirkungen, welche die Aufgabenteilung während der Ehe auf die Erwerbsfähigkeit der Berufungsbeklagten hatte, sondern auch für die anderen Gründe, – insbesondere gesundheitliche – die sie daran hindern, ihren Unterhalt vollständig aus eigener Kraft zu bestreiten.