Fehlende Bemühungen der Berufungsbeklagten, nach der Trennung ihre Erwerbsmöglichkeiten zu verbessern, können ihr nicht angelastet werden. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb vom in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsatz abgewichen werden sollte, wonach der unterhaltspflichtige Ehegatte bei lebensprägenden Ehen auch für gesundheitliche Beeinträchtigungen des unterhaltsfordernden Ehegatten bis zum Scheidungszeitpunkt einzustehen hat.