Seite 13 von 20 bereits vor der Trennung an gesundheitlichen Problemen gelitten hat, auch wenn diese damals wahrscheinlich noch keine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit geführt haben (LGZ 17 13, act. 02.05, 01.54 Parteibefragung Klägerin Frage 14 und 16, Beklagter Frage 8). Fehlende Bemühungen der Berufungsbeklagten, nach der Trennung ihre Erwerbsmöglichkeiten zu verbessern, können ihr nicht angelastet werden.