Sie hat ihre berufliche Karriere im Einvernehmen mit dem Berufungskläger nicht weiterverfolgt, sodass eine Rückkehr in ihre frühere berufliche Tätigkeit oder die Aufnahme einer anderen Erwerbstätigkeit, die einen ähnlichen wirtschaftlichen Erfolg verspricht nach langjähriger Ehe nahezu ausgeschlossen ist. Aufgrund der konkreten Umstände (drei gemeinsame Kinder, Rollenverteilung während der Ehe, Ausbildung der Berufungsbeklagten etc.) geht das Obergericht – mit der Vorinstanz – von einer lebensprägenden Ehe aus.