Angesichts ihres gemeinsamen Lebensplanes sowie der vereinbarten Rollenverteilung hat die Berufungsbeklagte ihre wirtschaftliche Selbständigkeit zugunsten der Haushaltsführung und Kinderbetreuung aufgegeben und kann daher keine wesentliche Berufserfahrung in ihrem ursprünglichen Beruf vorweisen. Sie hat ihre berufliche Karriere im Einvernehmen mit dem Berufungskläger nicht weiterverfolgt, sodass eine Rückkehr in ihre frühere berufliche Tätigkeit oder die Aufnahme einer anderen Erwerbstätigkeit, die einen ähnlichen wirtschaftlichen Erfolg verspricht nach langjähriger Ehe nahezu ausgeschlossen ist.