Diese wirtschaftliche Konstellation ist zwingend direkte Folge der Ehe an sich und gründet auf dem Vertrauen in den Fortbestand der Ehe. Angesichts ihres gemeinsamen Lebensplanes sowie der vereinbarten Rollenverteilung hat die Berufungsbeklagte ihre wirtschaftliche Selbständigkeit zugunsten der Haushaltsführung und Kinderbetreuung aufgegeben und kann daher keine wesentliche Berufserfahrung in ihrem ursprünglichen Beruf vorweisen.