Seite 12 von 20 3.4 Ist eine lebensprägende Ehe zu bejahen, schuldet der Berufungskläger im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit der Berufungsbeklagten Unterhalt, sofern dieser die Eigenversorgungkapazität fehlt (vergleiche Art. 125 ZGB). Die Berufungsbeklagte hat im Unterschied zum Berufungskläger ihre Erwerbsmöglichkeiten während der über zwanzigjährigen Ehe nicht ausgeschöpft, um die Kinderbetreuung und die Haushaltsführung zu übernehmen. Diese Rollenverteilung wurde unbestritten im Rahmen eines gemeinsamen Lebensplans gelebt.