Sind die Mittel aufgrund scheidungsbedingter Mehrkosten ungenügend, besteht ein Anspruch auf beidseits gleiche Lebenshaltung. Wenn hingegen kein schutzwürdiges Vertrauen auf Fortbestand der Ehe vorliegt, wird für den nachehelichen Unterhalt an den vorehelichen Lebensstandard angeknüpft. Der berechtigte Ehegatte ist in diesem Fall so zu stellen, als wäre die Ehe nicht geschlossen worden (BGE 147 III 249 E. 3.4.1; BGer 5A_93/2019 vom 13.09.2021 E. 3.1; 5A_907/2019 vom 27.08.2021 E. 3.1.1).