Urteil 5A_78/2020 vom 05.02.2021 E. 4.1). Für die Festlegung des gebührenden Unterhalts nimmt die Rechtsprechung die Frage, ob die Ehe lebensprägend war, als Ausgangspunkt. Bei lebensprägenden Ehen ist das Vertrauen in den Fortbestand der Ehe beziehungsweise in den Weiterbestand der bisherigen, frei vereinbarten Aufgabenteilung objektiv schutzwürdig. Art. 125 Abs. 1 ZGB gewährt daher – bei genügenden Mitteln und unter Vorbehalt der Eigenversorgungskapazität – einen Anspruch auf Fortführung des zuletzt gelebten gemeinsamen Lebensstandards. Sind die Mittel aufgrund scheidungsbedingter Mehrkosten ungenügend, besteht ein Anspruch auf beidseits gleiche Lebenshaltung.