3.3 Ist es einem Ehegatten nicht zuzumuten, den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst zu bestreiten, so hat der andere Ehegatte nach Art. 125 Abs. 1 ZGB einen angemessenen Beitrag zu leisten. Für den Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten ist und gegebenenfalls in welcher Höhe und Dauer, sind die in Art. 125 Abs. 2 ZGB genannten Kriterien massgebend (BGE 147 III 293 E. 4.4; BGE 138 III 289 E. 11.1.2). Bei der Unterhaltsfestsetzung steht dem Sachgericht weites Ermessen zu (BGE 134 III 577 E. 4; Urteil 5A_78/2020 vom 05.02.2021 E. 4.1).