Seite 11 von 20 Beeinträchtigung und die daraus resultierende längerfristige Arbeitsunfähigkeit der Berufungsbeklagten eingetreten sind. Denn selbst nach Auffassung des Berufungsklägers trat diese jedenfalls vor Ergehen des Scheidungsurteils, nämlich ab dem 26. Juni 2018 (LGZ 17 13, act. 02.05).