Aus dem vom Berufungskläger zitierten Bundesgerichtsentscheid lässt sich diese Schlussfolgerung nicht ableiten. Das Bundesgericht hat in diesem Entscheid lediglich festgehalten, dass vom Grundsatz, wonach der Scheidungszeitpunkt massgeblich ist, in begründeten Fällen abgewichen werden kann. Eine solche Ausnahme liegt jedoch nicht vor, wenn das Scheitern der Ehe im Trennungszeitpunkt noch nicht feststand (BGer 5A_384/2008 vom 21.10.2008 E. 5.2.3). Daraus kann nicht automatisch geschlossen werden, dass im umgekehrten Fall – wenn das definitive Scheitern der Ehe feststeht und die gesundheitliche Beeinträchtigung erst danach eintritt – die eheliche Solidarität nicht mehr gilt.