3.2 Der Berufungskläger stützt seine Argumentation hinsichtlich der beruflichen Einschränkung der Berufungsbeklagten auf ein älteres Bundesgerichtsurteil aus dem Jahr 2008 (BGer 5A_384/2008 vom 21.10.2008). Er leitet daraus ab, dass eine gesundheitliche Beeinträchtigung der unterhaltsfordernden Partei dem unterhaltspflichtigen Ehegatten dann nicht anzulasten sei, wenn die Erkrankung und die damit verbundene Einschränkung der Erwerbsfähigkeit erst nach dem definitiven Scheitern der Ehe eingetreten sei. Dieser Rechtsauffassung folgt das Obergericht nicht. Aus dem vom Berufungskläger zitierten Bundesgerichtsentscheid lässt sich diese Schlussfolgerung nicht ableiten.