Dabei spielt es keine Rolle, in welchem Zeitpunkt während der lebensprägenden Ehe die gesundheitliche Beeinträchtigung eintritt; insbesondere kommt es auch nicht darauf an, ob sich die Gesundheit vor oder nach der Aufnahme des Getrenntlebens verschlechtert, solange dies vor dem Urteil über die Scheidung geschieht (BGer 5A_215/2018 vom 01.11.2018 E. 3.3.2; 5A_800/2016 vom 18.08.2017 E. 6.3; 5A_128/2016 vom 22.08.2016 E. 5.1.3.2; 5A_894/2011 vom 14.05.2012 E. 6.5.2; 5A_384/2008 vom 21.10.2008 E. 5.2.2).