Tritt während einer lebensprägenden Ehe eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eines Ehegatten ein, ist dies nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung als Faktor bei der Beurteilung des Anspruchs und Umfangs des nachehelichen Unterhalts zu berücksichtigen – unabhängig davon, ob die Verschlechterung ehebedingt ist. Dabei spielt es keine Rolle, in welchem Zeitpunkt während der lebensprägenden Ehe die gesundheitliche Beeinträchtigung eintritt;