Seite 10 von 20 persönlichen Fähigkeiten sowie der Arbeitsmarktlage etc. ist eine Tatfrage. Eine Rechtsfrage ist hingegen, ob die Erzielung angesichts der Tatsachenfeststellungen als zumutbar angesehen werden kann (BGE 147 III 308 E. 6 mit Hinweisen). Tritt während einer lebensprägenden Ehe eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eines Ehegatten ein, ist dies nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung als Faktor bei der Beurteilung des Anspruchs und Umfangs des nachehelichen Unterhalts zu berücksichtigen – unabhängig davon, ob die Verschlechterung ehebedingt ist.