Alter und Gesundheit der Ehegatten sind mitentscheidend für die Frage, ob und in welchem Umfang eine Erwerbstätigkeit zumutbar ist (Schwenzer/Büchler, in Roland Frankhauser [Hrsg.], Scheidung, FamKomm, 4. Aufl., Bern 2022, N. 69 zu Art. 125 ZGB). In seiner jüngsten Rechtsprechung hat das Bundesgericht die bis anhin geltende Vermutung, dass bei lebensprägenden Ehen einem vollständig ausserhalb des Erwerbslebens stehenden Ehegatten nach Erreichen des 45. Altersjahres eine (Wieder-)Eingliederung ins Berufsleben nicht mehr zumutbar sei, formell aufgehoben (BGE 147 III 308 E. 5). Massgeblich ist eine konkrete Prüfung im Einzelfall.