125 Abs. 1 ZGB das Primat der Eigenversorgung. Die Ehegatten sind damit grundsätzlich verpflichtet, sich in den Erwerbsprozess einzugliedern oder eine bestehende Tätigkeit auszubauen. Der Zuspruch eines Unterhaltbeitrages ist subsidiär zur Eigenversorgung und nur geschuldet, soweit der gebührende Unterhalt bei zumutbarer Anstrengung nicht oder nicht vollständig durch Eigenleistung gedeckt werden kann (zum Ganzen vergleiche BGE 147 III 308 E. 5.2 mit Hinweisen). Alter und Gesundheit der Ehegatten sind mitentscheidend für die Frage, ob und in welchem Umfang eine Erwerbstätigkeit zumutbar ist (Schwenzer/Büchler, in Roland Frankhauser [Hrsg.], Scheidung, FamKomm, 4. Aufl.