3. 3.1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten (Art. 125 Abs. 1 Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210]). Für Höhe und Dauer des Unterhalts sind insbesondere die in Art. 125 Abs. 2 ZGB genannten Kriterien zu berücksichtigen. Dazu gehören insbesondere das Alter und die Gesundheit der Ehegatten (Art. 125 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB). Für den nachehelichen Unterhalt gilt aufgrund des klaren Wortlautes von Art. 125 Abs. 1 ZGB das Primat der Eigenversorgung.