Der Berufungskläger ist damit nicht einverstanden und vertritt den Standpunkt, dass ihm die gesundheitliche Beeinträchtigung und damit die Einschränkung der Erwerbsfähigkeit der Berufungsbeklagten nicht anzulasten sei, da diese erst nach dem definitiven Scheitern der Ehe eingetreten sei. Bei der Beurteilung des Zeitpunkts der Erkrankung der Berufungsbeklagte dürften die von der Vorinstanz nach der Hauptverhandlung vom 2. September 2019 einverlangten Unterlagen, also die ärztlichen Berichte unter act. 01.57 LG, nicht verwertet werden. Zum anderen rügt er die Anwendung der zweistufigen Methode zur Unterhaltsberechnung durch die Vorinstanz.