sofern vor der zweiten Instanz keine beachtlichen Gründe vorgebracht werden, zu denen die erste Instanz noch nicht Stellung bezogen hat (BGer 4A_434/2013 vom 19.12.2013, E. 1.2). 2. 2.1 Die beiden Parteien haben am 18. Februar 1994 geheiratet und sind Eltern von drei gemeinsamen, mittlerweile volljährigen Kindern. In der Ehe war in erster Linie der Berufungskläger für das Familieneinkommen zuständig, während die Berufungsbeklagte hauptsächlich für die Kinderbetreuung und den Haushalt verantwortlich war und nur einen kleinen finanziellen Beitrag durch Erwerbsarbeit leistete. Am 1. Mai 2015 erfolgte die gerichtliche Trennung.