Seite 8 von 20 1.3 Die Rechtsmittelinstanz kann eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO), sie kann einen zweiten Schriftenwechsel anordnen (Art. 316 Abs. 2 ZPO) und kann Beweise abnehmen (Art. 316 Abs. 3 ZPO). Das Berufungsverfahren ist sehr flexibel ausgestaltet und es steht im Ermessen der Rechtsmittelinstanz, das für den konkreten Fall Geeignete vorzukehren (Brunner/Vischer, in Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2021, Art. 316 N. 1). Art. 316 ZPO räumt der Rechtsmittelinstanz einen