1.2 Der Berufungskläger ficht mit der Berufung die Dispositivziffern 2. und 3. des erstinstanzlichen Entscheides LGZ 17 13 vom 21. November 2019 an. Demnach ist festzuhalten, dass die Dispositivziffern 1. sowie 4. bis 11. des angefochtenen Entscheids am 1. Mai 2020 (Einlangen der Berufungsantwort beim Gericht) in Rechtskraft erwachsen sind.