1. Formelles 1.1 Nach Art. 308 Abs. 1 lit. a Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) ist die Berufung zulässig gegen erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10’000 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Der angefochtene Entscheid stellt einen Endentscheid dar. Der strittige nacheheliche Unterhalt beläuft sich insgesamt auf über CHF 10'000.00. Die erforderliche Streitwertgrenze ist somit erreicht. Die Berufung ist innert Frist und formgerecht (Art. 311 ZPO) eingereicht worden. Das Obergericht ist sachlich zuständig (Art. 4 Abs. 1 ZPO i.V.m.