Q. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 16. Mai 2022 wurde die Sistierung des Berufungsverfahrens aufgehoben (act. 1.19). Seite 6 von 20 R. Am 1. Juni 2022 ersuchte der Berufungskläger um Auskunft darüber, welche Leistungen die Berufungsbeklagte erhalte oder erhalten könnte (act. 2.11). S. Am 4. Juli 2022 teilte die Berufungsklägerin mit, dass sie keiner Pensionskasse unterstellt sei und demnach auch keine Rente aus der zweiten Säule beziehe (act. 3.8). T. Innert drei Mal erstreckter Frist reichte der Berufungskläger am 27. Oktober 2022 eine weitere Stellungnahme ein (act. 2.16).