1. «Das vorliegende Berufungsverfahren sei zu sistieren, bis rechtskräftige Entscheide hinsichtlich der Höhe sowohl der IV- als auch der BVG-Rente der Berufungsbeklagten vorliegen. 2. Die Beklagte sei zu verpflichten, sowohl den Entscheid bezüglich IV-Rente als auch denjenigen hinsichtlich einer BVG-Rente nach deren Erhalt vorzulegen. 3. Nach Eingang der genannten Unterlagen sei ein weiterer Schriftenwechsel anzuordnen. 4. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Berufungskläger sich eine Klageänderung vorbehalten muss.»