I. Der Berufungskläger reichte am 30. Oktober 2020 eine Stellungnahme ein (act. 2.7). Die Berufungsbeklagte verzichtete hingegen am 12. November 2020 auf eine weitere Stellungnahme (act. 3.4). J. Mit Entscheid des Präsidiums der Zivilrechtlichen Abteilung des Obergerichts des Kantons Uri vom 9. April 2021 (OG ZP 20 2) wurde Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren OG Z 20 3 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und ihr RA MLaw Flavio Gisler, Altdorf, als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.