3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsklägers.» F. Mit Eingabe vom 17. August 2020 innert zwei Mal erstreckter Frist reichte der Berufungskläger eine Replik ein (act. 2.5). Er hielt an den bereits gestellten Anträgen fest. G. Am 18. September 2020 reichte die Berufungsbeklagte eine Duplik ein und hielt ebenfalls an ihren Anträgen fest (act. 3.2). H. Am 7. Oktober 2020 nahm der Berufungskläger nochmals Stellung (act. 2.6), und am 28. Oktober 2020 tat dies auch die Berufungsbeklagte (act. 3.3). Beide reichten die Kostennoten ihrer Rechtsvertreter zu den Akten.