Seite 4 von 20 D. Am 27. März 2020 wurde von A.____ ein Gerichtskostenvorschuss von CHF 2’500.00 eingefordert (act. 1.3). Dieser wurde fristgerecht geleistet. E. B.____ (nachfolgend: Berufungsbeklagte) reichte am 30. April 2020 die Berufungsantwort ein (act. 3.1). Sie stellte folgende Anträge: 1. «Die Berufung vom 20. März 2020 sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Der Berufungsbeklagten sei für das vorliegende Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnende Rechtsanwalt sei ihr als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.