4. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien der Berufungsbeklagten aufzuerlegen, und sie sei zu verpflichten, den Berufungskläger angemessen zu entschädigen.» C. Die Berufung wurde mit verfahrensleitender Verfügung vom 24. März 2020 in das Geschäftsprotokoll des Obergerichts des Kantons Uri (Zivilrechtliche Abteilung) aufgenommen. A.____ (nachfolgende: Berufungskläger) wurde aufgefordert, innert drei Tagen den angefochtenen Entscheid einzureichen, andernfalls auf die Berufung nicht eingetreten werde (act. 1.1). Mit Eingabe vom 26. März 2020 wurde der angefochtene Entscheid fristgerecht nachgereicht (act. 2.2).