1. «In Abänderung von Ziffer 2 des angefochtenen Urteils sei der Berufungskläger zu verpflichten, der Berufungsbeklagten während eines Jahres Unterhaltsbeiträge in der Höhe von monatlich Fr. 1’100.-- zu bezahlen. Danach sei der Berufungskläger zu keinerlei Unterhaltszahlungen mehr zu verpflichten. 2. In Abänderung von Ziffer 3 des angefochtenen Urteils sei von folgenden finanziellen Voraussetzungen der Parteien auszugehen: Einkommen Berufungsbeklagte nach der Scheidung: 2’500.-- während vier Monaten, danach Fr. 4’000.--;