11. Gelangt die Klägerin durch den Ausgang des Prozesses oder auf andere Weise nachträglich in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, hat sie dem Kanton Uri die erlassenen Gerichtskosten und die für sie entrichtete Parteientschädigung zurückzuzahlen (Art. 123 Abs. 1 ZPO). Dieser Betrag kann innert 10 Jahren gemäss den in Art. 123 ZPO festgelegten Voraussetzungen vom Kläger zurückgefordert werden. 12./13. Rechtsmittelbelehrung/Zustellung.» B. Gegen diesen Entscheid reichte A.____ am 20. März 2020 beim Obergericht des Kantons Uri Berufung ein. Er stellte folgende Anträge (act. 2.1):