Weist der Beklagte nach, dass sich das Nettoeinkommen nicht entsprechend der Indexentwicklung verändert hat, so erfolgt die Anpassung lediglich im Verhältnis der effektiven Einkommensveränderung. 5. Die Parteien werden als güterrechtlich auseinandergesetzt erklärt. Forderungen der Parteien werden abgewiesen, sofern überhaupt darauf einzutreten ist. 6. Die während der Ehe geäufnete und zu teilende Austrittsleistung des Beklagten beträgt per 25. Oktober 2017 CHF 209'788.40. Die Klägerin verfügt über keine Guthaben. Die Pensionskasse D. ____ wird angewiesen, den Betrag von CHF 104'894.20 (hälftige Teilung der Austritts-