{"Signatur": "UR_OG_005", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2024-12-18", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_005_2024-OG-Z-20-3_2024-12-18.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/38293", "Checksum": "4fb5015b90ff87941f6898920a43e4bb"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2024_OG Z 20 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 18.12.2024 2024_OG Z 20 3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ehescheidung. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:25:25", "Checksum": "d9d6465e7e1bf08a1a4a8937c4c35735", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 18.12.2024 2024_OG Z 20 3\nRegeste:\nEhescheidung. \n\n5.2\nDie Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt (Art. 105 Abs. 1 ZPO). Die Festsetzung richtet sich nach dem kantonalen Tarif (Art. 96 ZPO). Die Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b\nZPO) für das Rechtsmittelverfahren ist auf CHF 2'500.00 festzulegen (Art. 1 Abs. 1 lit. a und Art. 2 ff.\nGerichtsgebührenverordnung [GGebV, RB 2.3231], Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 8 Gerichtsgebührenreglement [GGebR, RB 2.3232]). Die Prozesskosten werden nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art.\n95 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach\ndem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Der Berufungskläger unterliegt im vorliegenden Berufungsverfahren nahezu vollständig. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die\nGerichtskosten dem Berufungskläger aufzuerlegen.\n\n5.3\nDie Berufungsbeklagte begehrt eine Parteientschädigung an. Ihr Rechtsbeistand reichte für das Rechtsmittelverfahren eine Kostennote ein (act. 3.11; vergleiche Art. 105 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Gestützt auf Art.\n\nSeite 17 von 20\n34 Abs. 1 und 4 GGebR beträgt der Stundenansatz in der Regel CHF 260.00 zuzüglich Mehrwertsteuer\n(27.5 Stunden à CHF 260.00 plus 7.7 % Mehrwertsteuer, insgesamt CHF 7’700.55). Dazu kommen die\nBarauslagen zuzüglich Mehrwertsteuer (CHF 89.00 plus 7.7 %, insgesamt CHF 95.85). Die Parteientschädigung ist auf CHF 7’796.40 festzusetzen (Art. 1 Abs. 1 lit. a und Art. 18 ff. GGebV, Art. 29 i.V.m.\nArt. 28 Abs. 3 GGebR). Dem Ausgang des Rechtsmittelverfahrens entsprechend (Art. 106 Abs. 1 ZPO)\nhat der Berufungskläger der Berufungsbeklagten die Parteientschädigung vollumfänglich zu entrichten.\n\nSeite 18 von 20\nDas Obergericht erkennt:\n\n1. Es wird festgestellt, dass die Dispositiv-Ziffern 1. und 4.-11. des Entscheides des Landgerichts Uri\n(Zivilrechtliche Abteilung) vom 21. November 2019 am 1. Mai 2020 in Rechtskraft erwachsen sind.\n\n2. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen. Im Dispositiv des Entscheides des Landgerichts Uri vom\n21. November 2019 werden Ziffer 2. und 3. aufgehoben und durch folgende Fassung ergänzt:\n\n2.\nA.____ wird verpflichtet, B.____ monatliche, je auf den Ersten des Monats vorauszahlbare\nund ab Verfall mit 5 Prozent verzinsliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:\n\nCHF 2’325.00 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Erreichen seines ordentlichen AHV-Rücktrittsalters\n\n3.\nDas Gericht geht von folgenden finanziellen Verhältnissen der Parteien aus (gerundet):\n\nab Rechtskraft Scheidungsurteil\nNettolohn Berufungskläger CHF 8’100.00\nIV-Rente Berufungsbeklagte CHF 1’969.00\nExistenzminimum Berufungskläger CHF 4’900.00\nExistenzminimum Berufungsbeklagte CHF 3’450.00\n\nSoweit weitergehend wird die Berufung abgewiesen und der Entscheid des Landgerichts Uri vom\n21. November 2019 bestätigt.\n\n3. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Entscheides werden bestätigt.\n\n4. Die Gerichtskosten für das Rechtsmittelverfahren, bestimmt auf:\n\nCHF 2’500.00 Entscheidgebühr\n\nwerden dem Berufungskläger zur Bezahlung auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Gerichtskostenvorschuss von CHF 2’500.00 verrechnet.\n\n5. Es wird festgestellt, dass für die Entschädigung des erstinstanzlichen Verfahrens am 22. November\n2023 bereits eine Akontozahlung in der Höhe von CHF 3’750.00 an die Kanzlei Bilger Mattli Bomatter AG (damaliger Rechtsvertreter Rechtsanwalt MLaw Zacharias Ziegler) erfolgt ist.\n\nSeite 19 von 20\n6. Es wird festgestellt, dass für die Entschädigung des erstinstanzlichen Verfahrens am 22. November\n2023 bereits eine Akontozahlung in der Höhe von CHF 3’750.00 an Rechtsanwalt MLaw Flavio\nGisler erfolgt ist.\n\n7. Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von CHF 7’796.40 zu entrichten.\n\n8. Mitteilung\n- Parteien\n- Landgericht Uri\n\nAltdorf, 18. Dezember 2024\n\nOBERGERICHT DES KANTONS URI\nZivilrechtliche Abteilung\n\nDie Vizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin\n\nRechtsmittelbelehrung\n\nGegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. gemäss Art. 113 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, in der in Art. 42 BGG vorgeschriebenen Weise schriftlich\neinzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die zulässigen Beschwerdegründe richten sich nach den\nmassgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.\n\nVersand:\n\nSeite 20 von 20\n"}