{"Signatur": "UR_OG_005", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2024-12-18", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_005_2024-OG-Z-20-3_2024-12-18.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/38293", "Checksum": "4fb5015b90ff87941f6898920a43e4bb"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2024_OG Z 20 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 18.12.2024 2024_OG Z 20 3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ehescheidung. 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Es bleibt jedoch zu prüfen, ob die Berufungsbeklagte durch\neine hälftige Beteiligung am Überschuss bessergestellt wird als nach dem zuletzt gelebten ehelichen\nStandard, der die Obergrenze des gebührenden Unterhalts bildet.\n\n4.3.1\nFür die erste Phase ab Rechtskraft der Scheidung, für eine Übergangszeit von neun Monaten, hat die\nVorinstanz aufgrund der Dispositionsmaxime der Berufungsbeklagten einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag von CHF 2’500.00 zugesprochen. Dieser Betrag deckt das von der Vorinstanz ermittelte Existenzminimum der Berufungsbeklagten, das sie nicht durch Eigenversorgung zu decken vermag, jedoch\nnicht. Sie wurde nicht an einem Überschuss beteiligt. Nach der Unterhaltsberechnung der Vorinstanz\nfür die zweite Phase, ab dem zehnten Monat nach Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Erreichen\ndes ordentlichen AHV-Rücktrittsalters des Berufungsklägers, wurde der Berufungsbeklagten ein nachehelicher Unterhalt zugesprochen, der den Anteil ihres Existenzminimums, den sie nicht durch Eigenversorgung zu decken vermag, übersteigt (E. 10.4 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Der Berufungsklagten wurde ein hypothetisches Einkommen von CHF 2’000.00 angerechnet, das einem erweiterten Existenzminimum inklusive Vorsorgeunterhalt von CHF 3’437.45 gegenübersteht. Gestützt auf\ndie zuvor gemachten Ausführungen ist der Berufungsbeklagten – bei einem gleichbleibenden Bedarf –\nstatt eines hypothetischen Einkommens eine ganze IV-Rente in der Höhe von CHF 1’969.00 als Einkommen anzurechnen. Es resultiert ein Überschuss von CHF 1’743.15. Durch die wirtschaftliche Selbständigkeit der Kinder wegfallende Auslagen beziehungsweise die dadurch freiwerdenden Mittel dürfen\nnicht einfach einem Ehegatten allein belassen werden (Spycher/Maier, in Hausheer/Spycher [Hrsg.],\nHandbuch des Unterhaltsrechts, 3. Aufl., Bern 2023, S. 94 Rz. 89). Gemäss Bundesgericht ist davon\nauszugehen, dass die durch das wirtschaftliche Selbständigwerden der Kinder freigewordene Mittel\nfür beide Ehegatten verwendet worden wären. Der Ehemann kann diese demnach nicht einfach für\nsich reklamieren (BGE 134 III 577 E. 8; BGer 5A_112/2020 vom 28.03.2022 E. 6.2). Zum nachehelichen\nUnterhalt können ebenfalls die Mittel gezählt werden, die durch wegfallenden Kindesunterhalt frei\nwerden. Denn hier haben die Ehegatten nicht bewusst sparsamer gelebt, als es die finanziellen Mittel\nzugelassen hätten, sondern bereits vorher alle verfügbaren Mittel für die Familie verbraucht, dies im\nUnterschied zu Sparquoten, weshalb nur diese weiterhin von einer Verteilung auszuklammern sind\n(BGE 147 III 265 E. 7.3, BGer 5A_112/2020 vom 28.03.2022 E. 6.2). Demnach ist der resultierende\nÜberschuss hälftig auf die Parteien zu verteilen (je CHF 871.58). Der Anspruch der Berufungsbeklagten\nauf einen Vorsorgeunterhalt wurde vom Berufungskläger nicht in Abrede gestellt. Eine zweite Phase\n\nSeite 16 von 20\nnach der Rechtskraft des Urteils ist aufgrund des Anspruchs auf Zahlung einer ganzen Rente seit dem\n1. April 2024 somit nicht mehr zu berechnen. Zur Deckung des Bedarfs der Berufungsbeklagten wäre\nein Unterhaltsbeitrag von CHF 2’340.00 angemessen. Nach dem sich aus der Dispositionsmaxime (Art.\n58 Abs. 1 ZPO) ergebenden Verbot der reformatio in peius darf der Berufungskläger nicht schlechter\ngestellt werden als im erstinstanzlichen Entscheid. Da nur der Berufungskläger ein Rechtsmittel eingereicht hat, kann er höchstens zur Bezahlung eines Unterhaltsbeitrags von CHF 2'325.00 verpflichtet\nwerden. Insofern ist die Berufung teilweise gutzuheissen. Soweit weitergehend, ist die Berufung abzuweisen und das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen.\n\n4.3.2\nArt. 125 ZGB sieht keine Befristung des nachehelichen Unterhalts vor. Im Regelfall wird der Unterhaltsanspruch aber bis zum Eintritt des AHV-Alters des Unterhaltspflichtigen zugesprochen (BGE 141 III 465\nE. 3.2).\n\n5.\n5.1\nTrifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten\ndes erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Vorinstanz hat die Gerichtskosten auf pauschal CHF 4'700.00 festgesetzt und den Parteien je hälftig auferlegt. Im Ergebnis hat der Berufungskläger auch nach Durchführung des Berufungsverfahrens mit sehr bescheidenen Anpassungen denselben\nUnterhaltsbeitrag zu leisten. Die Kostenverteilung der Vorinstanz ist somit zu bestätigen. Die Parteikosten im vorinstanzlichen Verfahren wurden wettgeschlagen.\n\n"}