{"Signatur": "UR_OG_005", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2024-12-18", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_005_2024-OG-Z-20-3_2024-12-18.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/38293", "Checksum": "4fb5015b90ff87941f6898920a43e4bb"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2024_OG Z 20 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 18.12.2024 2024_OG Z 20 3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ehescheidung. 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Aufgrund des Solidaritätsgedankens trägt der Berufungskläger nicht nur die Verantwortung für die Auswirkungen, welche die Aufgabenteilung während\nder Ehe auf die Erwerbsfähigkeit der Berufungsbeklagten hatte, sondern auch für die anderen Gründe,\n– insbesondere gesundheitliche – die sie daran hindern, ihren Unterhalt vollständig aus eigener Kraft\nzu bestreiten. Daher ist es auch unerheblich, ob die von der Vorinstanz erst nach der Hauptverhandlung vom 2. September 2019 einverlangten Unterlagen angesichts der geltenden Prozessmaxime verwertbar sind. Diese Unterlagen sind zur Beurteilung der relevanten Fragen nicht erforderlich.\n\n3.5\nDie Vorinstanz berechnete den nachehelichen Unterhalt in zwei Phasen. Sie hielt es für zumutbar, dass\ndie Berufungsbeklagte nach einer Übergangsphase von neun Monaten nach dem Scheidungsurteil wieder einer Erwerbstätigkeit in einem Pensum von 50 Prozent als Tagesmutter oder im Pflegebereich\nnachgehe, wobei sie monatlich netto CHF 2’000.00 verdienen könne.\n\nAus der von der Berufungsbeklagten eingereichten, rechtskräftigen Verfügung der Invalidenversicherung vom 31. Mai 2021 geht hervor, dass ihr eine ganze Invalidenrente zugesprochen wurde (act. 3.7).\nSeit dem 1. April 2021 erhält sie eine IV-Rente in der Höhe von CHF 1’969.00. Zudem ergibt sich aus\nder Verfügung, dass die Berufungsbeklagte seit Juni 2018 ausserhäuslich nicht mehr erwerbsfähig ist.\nEs besteht somit keine Restarbeitsfähigkeit. Daher kommt die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens nicht in Frage. Nach dem Gesagten ist der Berufungsbeklagten einzig ihre aktuelle IV-Rente\nin der Höhe von CHF 1’969.00 als Einkommen anzurechnen.\n\nSie ist demnach nicht in der Lage, ihren gebührenden Unterhalt (betreffend die Höhe siehe E. 4 nachfolgend) selbst zu bestreiten. Die Berufung ist in Bezug auf die verlangte Nichtberücksichtigung der\ngesundheitlichen Beeinträchtigung der Berufungsbeklagten abzuweisen.\n\n4.\n4.1\nDer Berufungskläger rügt die Anwendung der zweistufigen Methode zur Unterhaltsberechnung durch\ndie Vorinstanz. Während der Ehe hätten weitere Auslagen getätigt werden müssen, die zum Zeitpunkt\n\nSeite 14 von 20\nder Scheidung nicht mehr anfallen würden. Die Familie habe in der Zeit vor der Trennung über keinerlei\nÜberschuss verfügen können. Die heutige Situation sei insofern eine andere, als alle drei Kinder wirtschaftlich selbständig seien und der Überschuss bei einem erhöhten Einkommen der Berufungsbeklagten nicht unerheblich sei. Bei Anwendung der zweistufigen Methode würde die Berufungsbeklagte\nbessergestellt als während der zuletzt gelebten Ehe, was den Grundsätzen der Bemessung des nachehelichen Unterhalts widerspreche.\n\n4.2\nDas Bundesgericht hat in seiner jüngsten Rechtsprechung im Bereich des nachehelichen Unterhalts\nschweizweit verbindlich die sogenannte zweistufig-konkrete Methode als anwendbare Berechnungsmethode festgelegt. Abweichungen solle es nur geben, wenn eine Situation vorliege, bei welcher diese\nMethode schlicht keinen Sinn mache, wie dies insbesondere bei aussergewöhnlich günstigen finanziellen Verhältnissen der Fall sein könne (BGer 5A_891/2018 vom 02.02.2021 E. 4). Bereits gemäss der\nfrüheren bundesgerichtlichen Rechtsprechung, die noch einen Methodenpluralismus zuliess, galt die\nzweistufige Methode bei langjährigen und von klassischer Rollenteilung geprägten Ehen im mittleren\nEinkommensbereich als angebracht (BGE 134 III 577 E. 4), insbesondere, wenn die Ehegatten nichts\nangespart haben oder eine bisherige Sparquote durch die scheidungsbedingten Mehrkosten aufgebracht wurde (BGE 137 III 102 E. 4.2.1.1; 140 III 337 E. 4.2.2).\n\nDer nacheheliche (Verbrauchs-)Unterhalt muss sich darauf beschränken, die Aufrechterhaltung des\nzuletzt gemeinsam gelebten Standards zu ermöglichen. Auf dessen Fortführung haben bei genügenden\nMitteln beide Ehegatten Anspruch. Gleichzeitig bildet der betreffende Standard auch die Obergrenze\ndes gebührenden Unterhalts. Die Obergrenze des nachehelichen (Verbrauch-)Unterhalts entspricht\ndem familienrechtlichen Existenzminimum bei Getrenntleben zuzüglich des betragsmässig unveränderten Anteils am früheren gemeinsamen Überschuss. Bei der zweistufigen Methode kann der rechnerisch resultierende Überschuss nicht einfach unabhängig von der konkreten Situation hälftig geteilt\nwerden, sondern der bisher gelebte eheliche Standard bildet das Maximum des gebührenden Unterhalts. Im Rahmen der Überschussverteilung sind alle Besonderheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen, die ein Abweichen von den üblichen Teilungsgrundsätzen rechtfertigen, und dies im Unterhaltsentscheid zu begründen. Im Unterschied zum ehelichen Unterhalt umfasst der nacheheliche Unterhalt\nnicht nur den Verbrauchs-, sondern gegebenenfalls auch einen Vorsorgeunterhalt (zum Ganzen BGer\n5A_891/2018 vom 02.02.2021 E. 4.4).\n\n"}