{"Signatur": "UR_OG_005", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2024-12-18", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_005_2024-OG-Z-20-3_2024-12-18.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/38293", "Checksum": "4fb5015b90ff87941f6898920a43e4bb"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2024_OG Z 20 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 18.12.2024 2024_OG Z 20 3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ehescheidung. 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Der nacheheliche Unterhalt ist vielmehr am\nergebnisoffenen Katalog der Kriterien von Art. 125 Abs. 2 ZGB auszurichten (BGE 147 III 249 E. 3.4.2).\nAls lebensprägend ist eine Ehe jedenfalls dann einzustufen, wenn ein Ehegatte aufgrund eines gemeinsamen Lebensplanes seine ökonomische Selbständigkeit zugunsten der Haushaltsbesorgung und Kinderbetreuung aufgegeben hat und es ihm nach langjähriger Ehe nicht mehr möglich ist, an seiner\nfrüheren beruflichen Stellung anzuknüpfen oder einer anderen Erwerbstätigkeit nachzugehen, welche\nähnlichen ökonomischen Erfolg verspricht, während der andere Ehegatte sich angesichts der ehelichen\nAufgabenteilung auf sein berufliches Fortkommen konzentrieren konnte (vergleiche zum Ganzen BGE\n148 III 161 E. 4.1 f.; 147 III 308 E. 5.2-5.6, BGE 147 III 249 E. 3.4.3).\n\nSeite 12 von 20\n3.4\nIst eine lebensprägende Ehe zu bejahen, schuldet der Berufungskläger im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit der Berufungsbeklagten Unterhalt, sofern dieser die Eigenversorgungkapazität fehlt (vergleiche\nArt. 125 ZGB). Die Berufungsbeklagte hat im Unterschied zum Berufungskläger ihre Erwerbsmöglichkeiten während der über zwanzigjährigen Ehe nicht ausgeschöpft, um die Kinderbetreuung und die\nHaushaltsführung zu übernehmen. Diese Rollenverteilung wurde unbestritten im Rahmen eines gemeinsamen Lebensplans gelebt. Zum Zeitpunkt der gerichtlichen Trennung stand die Berufungsbeklagte kurz vor ihrem 44. Geburtstag, aktuell ist sie 53 Jahre alt. Gemäss den im Berufungsverfahren\nunbestritten gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz hat die Berufungsbeklagte vor der Heirat eine\nAnlehre als Verkäuferin gemacht und nur kurz in diesem Beruf gearbeitet. Nach der Geburt der gemeinsamen Kinder ist sie keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen. Als das jüngste Kind zwei Jahre\nalt war, hat sie jedoch begonnen, als Tagesmutter zu arbeiten, und hat im Jahr 2013 den Kurs „Tagesmutter plus“ abgeschlossen. Nach der Trennung vom Berufungskläger hat die Berufungsbeklagte zudem den Pflegekurs des Schweizerische Roten Kreuzes (SRK) (E. 8.5 und 10.1.1) absolviert. Wie der\nBerufungskläger selbst ausführt, habe die Berufungsbeklagte nach der Anlehre nur kurz als Verkäuferin\ngearbeitet (act. 2.16 S. 2). Sodann hat sie sich nach der Geburt der Kinder der Kinderbetreuung und\nHaushaltsführung gewidmet und nebenbei teilweise als Tagesmutter gearbeitet, was der Berufungskläger unbestrittenermassen geduldet hat. Ihre wirtschaftliche Abhängigkeit im Laufe der ehelichen\nBeziehung und insbesondere seit Eheschluss hat sich in eine bestimmte Richtung entwickelt und dabei\nauf die wirtschaftliche Unterstützung des Berufungsklägers aufgebaut. Diese wirtschaftliche Konstellation ist zwingend direkte Folge der Ehe an sich und gründet auf dem Vertrauen in den Fortbestand\nder Ehe. Angesichts ihres gemeinsamen Lebensplanes sowie der vereinbarten Rollenverteilung hat die\nBerufungsbeklagte ihre wirtschaftliche Selbständigkeit zugunsten der Haushaltsführung und Kinderbetreuung aufgegeben und kann daher keine wesentliche Berufserfahrung in ihrem ursprünglichen Beruf\nvorweisen. Sie hat ihre berufliche Karriere im Einvernehmen mit dem Berufungskläger nicht weiterverfolgt, sodass eine Rückkehr in ihre frühere berufliche Tätigkeit oder die Aufnahme einer anderen Erwerbstätigkeit, die einen ähnlichen wirtschaftlichen Erfolg verspricht nach langjähriger Ehe nahezu\nausgeschlossen ist. Aufgrund der konkreten Umstände (drei gemeinsame Kinder, Rollenverteilung\nwährend der Ehe, Ausbildung der Berufungsbeklagten etc.) geht das Obergericht – mit der Vorinstanz\n– von einer lebensprägenden Ehe aus.\n\nEs ist unbestritten, dass die Berufungsbeklagte aus gesundheitlichen Gründen in ihrer Erwerbsfähigkeit\nzumindest teilweise eingeschränkt ist und dass diese Einschränkung vor dem Scheidungsurteil eingetreten ist. Ausserdem ist unbestritten und durch Unterlagen, die vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eingereicht wurden, sowie durch Aussagen der Parteien belegt, dass die Berufungsbeklagte\n\n"}