{"Signatur": "UR_OG_005", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2024-12-18", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_005_2024-OG-Z-20-3_2024-12-18.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/38293", "Checksum": "4fb5015b90ff87941f6898920a43e4bb"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2024_OG Z 20 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 18.12.2024 2024_OG Z 20 3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ehescheidung. 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Dabei spielt es keine Rolle, in welchem Zeitpunkt während der lebensprägenden Ehe die gesundheitliche Beeinträchtigung eintritt; insbesondere kommt es auch nicht darauf an, ob sich die Gesundheit vor oder nach der Aufnahme des\nGetrenntlebens verschlechtert, solange dies vor dem Urteil über die Scheidung geschieht (BGer\n5A_215/2018 vom 01.11.2018 E. 3.3.2; 5A_800/2016 vom 18.08.2017 E. 6.3; 5A_128/2016 vom\n22.08.2016 E. 5.1.3.2; 5A_894/2011 vom 14.05.2012 E. 6.5.2; 5A_384/2008 vom 21.10.2008 E. 5.2.2).\nDas Bundesgericht erinnerte im Urteil 5A_215/2018 vom 1. November 2018 daran, dass die Eheleute\naufgrund des Solidaritätsgedankens nicht nur gegenseitig die Verantwortung für die Auswirkungen tragen, welche die Aufgabenteilung während der Ehe auf die Erwerbsfähigkeit eines Ehegatten haben\nkann, sondern auch für die anderen Gründe, die einen Ehegatten daran hindern, seinen Unterhalt aus\neigenen Kräften zu bestreiten.\n\n3.2\nDer Berufungskläger stützt seine Argumentation hinsichtlich der beruflichen Einschränkung der Berufungsbeklagten auf ein älteres Bundesgerichtsurteil aus dem Jahr 2008 (BGer 5A_384/2008 vom\n21.10.2008). Er leitet daraus ab, dass eine gesundheitliche Beeinträchtigung der unterhaltsfordernden\nPartei dem unterhaltspflichtigen Ehegatten dann nicht anzulasten sei, wenn die Erkrankung und die\ndamit verbundene Einschränkung der Erwerbsfähigkeit erst nach dem definitiven Scheitern der Ehe\neingetreten sei. Dieser Rechtsauffassung folgt das Obergericht nicht. Aus dem vom Berufungskläger\nzitierten Bundesgerichtsentscheid lässt sich diese Schlussfolgerung nicht ableiten. Das Bundesgericht\nhat in diesem Entscheid lediglich festgehalten, dass vom Grundsatz, wonach der Scheidungszeitpunkt\nmassgeblich ist, in begründeten Fällen abgewichen werden kann. Eine solche Ausnahme liegt jedoch\nnicht vor, wenn das Scheitern der Ehe im Trennungszeitpunkt noch nicht feststand (BGer 5A_384/2008\nvom 21.10.2008 E. 5.2.3). Daraus kann nicht automatisch geschlossen werden, dass im umgekehrten\nFall – wenn das definitive Scheitern der Ehe feststeht und die gesundheitliche Beeinträchtigung erst\ndanach eintritt – die eheliche Solidarität nicht mehr gilt. Das Bundesgericht hat in zahlreichen jüngeren\nEntscheiden vielmehr klargestellt, dass der Zeitpunkt, zu dem eine gesundheitliche Beeinträchtigung\nwährend einer lebensprägenden Ehe eintritt, keine Rolle spielt. Entscheidend ist allein, dass die Ehe\nlebensprägend war und die Beeinträchtigung während dieser Zeit eingetreten ist. Dieser Rechtsprechung ist zu folgen. Es kann daher offengelassen werden, wann genau die gesundheitliche\n\nSeite 11 von 20\nBeeinträchtigung und die daraus resultierende längerfristige Arbeitsunfähigkeit der Berufungsbeklagten eingetreten sind. Denn selbst nach Auffassung des Berufungsklägers trat diese jedenfalls vor Ergehen des Scheidungsurteils, nämlich ab dem 26. Juni 2018 (LGZ 17 13, act. 02.05).\n\n3.3\nIst es einem Ehegatten nicht zuzumuten, den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst zu bestreiten, so hat der andere Ehegatte nach Art. 125 Abs. 1 ZGB\neinen angemessenen Beitrag zu leisten. Für den Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten ist und gegebenenfalls in welcher Höhe und Dauer, sind die in Art. 125 Abs. 2 ZGB genannten Kriterien massgebend\n(BGE 147 III 293 E. 4.4; BGE 138 III 289 E. 11.1.2). Bei der Unterhaltsfestsetzung steht dem Sachgericht\nweites Ermessen zu (BGE 134 III 577 E. 4; Urteil 5A_78/2020 vom 05.02.2021 E. 4.1). Für die Festlegung\ndes gebührenden Unterhalts nimmt die Rechtsprechung die Frage, ob die Ehe lebensprägend war, als\nAusgangspunkt. Bei lebensprägenden Ehen ist das Vertrauen in den Fortbestand der Ehe beziehungsweise in den Weiterbestand der bisherigen, frei vereinbarten Aufgabenteilung objektiv schutzwürdig.\nArt. 125 Abs. 1 ZGB gewährt daher – bei genügenden Mitteln und unter Vorbehalt der Eigenversorgungskapazität – einen Anspruch auf Fortführung des zuletzt gelebten gemeinsamen Lebensstandards.\nSind die Mittel aufgrund scheidungsbedingter Mehrkosten ungenügend, besteht ein Anspruch auf\nbeidseits gleiche Lebenshaltung. Wenn hingegen kein schutzwürdiges Vertrauen auf Fortbestand der\nEhe vorliegt, wird für den nachehelichen Unterhalt an den vorehelichen Lebensstandard angeknüpft.\nDer berechtigte Ehegatte ist in diesem Fall so zu stellen, als wäre die Ehe nicht geschlossen worden\n(BGE 147 III 249 E. 3.4.1; BGer 5A_93/2019 vom 13.09.2021 E. 3.1; 5A_907/2019 vom 27.08.2021 E.\n3.1.1).\n\n"}