{"Signatur": "UR_OG_005", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2024-12-18", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_005_2024-OG-Z-20-3_2024-12-18.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/38293", "Checksum": "4fb5015b90ff87941f6898920a43e4bb"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2024_OG Z 20 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 18.12.2024 2024_OG Z 20 3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ehescheidung. 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Es ist zulässig, ohne neue Motive auf die schriftliche Begründung des erstinstanzlichen Entscheides zu verweisen,\nsofern vor der zweiten Instanz keine beachtlichen Gründe vorgebracht werden, zu denen die erste\nInstanz noch nicht Stellung bezogen hat (BGer 4A_434/2013 vom 19.12.2013, E. 1.2).\n\n2.\n2.1\nDie beiden Parteien haben am 18. Februar 1994 geheiratet und sind Eltern von drei gemeinsamen,\nmittlerweile volljährigen Kindern. In der Ehe war in erster Linie der Berufungskläger für das Familieneinkommen zuständig, während die Berufungsbeklagte hauptsächlich für die Kinderbetreuung und\nden Haushalt verantwortlich war und nur einen kleinen finanziellen Beitrag durch Erwerbsarbeit leistete. Am 1. Mai 2015 erfolgte die gerichtliche Trennung.\n\nDie Parteien sind rechtskräftig geschieden. Hinsichtlich der Nebenfolgen der Scheidung ist lediglich der\nnacheheliche Unterhalt noch strittig und Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens. Die Vorinstanz hatte den Berufungskläger im angefochtenen Entscheid verpflichtet, der Berufungsbeklagten\n\nSeite 9 von 20\nfür neun Monate ab Rechtskraft des Scheidungsurteils einen monatlichen nachehelichen Unterhaltsbeitrag von CHF 2’500.00 und ab dem zehnten Monat nach Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum\nErreichen seines ordentlichen AHV-Rücktrittsalters von CHF 2’325.00 zu bezahlen. Sie ging davon aus,\ndass es der Berufungsbeklagten aufgrund ihrer Ausbildung und ihrer gesundheitlichen Situation in einer ersten Phase nicht zumutbar sei, ein eigenes Einkommen zu erzielen. Danach sei ihr zumutbar, bei\neinem Arbeitspensum von 50 Prozent ein Nettoeinkommen von CHF 2’000.00 pro Monat zu verdienen.\nDer Berufungskläger ist damit nicht einverstanden und vertritt den Standpunkt, dass ihm die gesundheitliche Beeinträchtigung und damit die Einschränkung der Erwerbsfähigkeit der Berufungsbeklagten\nnicht anzulasten sei, da diese erst nach dem definitiven Scheitern der Ehe eingetreten sei. Bei der Beurteilung des Zeitpunkts der Erkrankung der Berufungsbeklagte dürften die von der Vorinstanz nach\nder Hauptverhandlung vom 2. September 2019 einverlangten Unterlagen, also die ärztlichen Berichte\nunter act. 01.57 LG, nicht verwertet werden. Zum anderen rügt er die Anwendung der zweistufigen\nMethode zur Unterhaltsberechnung durch die Vorinstanz. Die Berufungsbeklagte werde damit bessergestellt, als es dem ehelichen Standard entsprochen habe.\n\n3.\n3.1\nIst einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss\neiner angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten (Art. 125 Abs. 1 Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210]). Für Höhe und Dauer des Unterhalts sind\ninsbesondere die in Art. 125 Abs. 2 ZGB genannten Kriterien zu berücksichtigen. Dazu gehören insbesondere das Alter und die Gesundheit der Ehegatten (Art. 125 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB). Für den nachehelichen Unterhalt gilt aufgrund des klaren Wortlautes von Art. 125 Abs. 1 ZGB das Primat der Eigenversorgung. Die Ehegatten sind damit grundsätzlich verpflichtet, sich in den Erwerbsprozess einzugliedern\noder eine bestehende Tätigkeit auszubauen. Der Zuspruch eines Unterhaltbeitrages ist subsidiär zur\nEigenversorgung und nur geschuldet, soweit der gebührende Unterhalt bei zumutbarer Anstrengung\nnicht oder nicht vollständig durch Eigenleistung gedeckt werden kann (zum Ganzen vergleiche BGE 147\nIII 308 E. 5.2 mit Hinweisen). Alter und Gesundheit der Ehegatten sind mitentscheidend für die Frage,\nob und in welchem Umfang eine Erwerbstätigkeit zumutbar ist (Schwenzer/Büchler, in Roland Frankhauser [Hrsg.], Scheidung, FamKomm, 4. Aufl., Bern 2022, N. 69 zu Art. 125 ZGB). In seiner jüngsten\nRechtsprechung hat das Bundesgericht die bis anhin geltende Vermutung, dass bei lebensprägenden\nEhen einem vollständig ausserhalb des Erwerbslebens stehenden Ehegatten nach Erreichen des 45.\nAltersjahres eine (Wieder-)Eingliederung ins Berufsleben nicht mehr zumutbar sei, formell aufgehoben\n(BGE 147 III 308 E. 5). Massgeblich ist eine konkrete Prüfung im Einzelfall. Die tatsächliche Erzielbarkeit\neines Einkommens unter Berücksichtigung des Alters, der Gesundheit, der Ausbildung und\n\n"}