{"Signatur": "UR_OG_005", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2024-12-18", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_005_2024-OG-Z-20-3_2024-12-18.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/38293", "Checksum": "4fb5015b90ff87941f6898920a43e4bb"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2024_OG Z 20 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 18.12.2024 2024_OG Z 20 3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ehescheidung. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:25:25", "Checksum": "d9d6465e7e1bf08a1a4a8937c4c35735", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 18.12.2024 2024_OG Z 20 3\nRegeste:\nEhescheidung. \n\nP.\nMit Eingabe vom 12. Mai 2022 reichte die Berufungsbeklagte die rechtskräftige Verfügung über die\nRentenleistung der IV vom 31. Mai 2021 zu den Akten und ersuchte um Aufhebung der Sistierung (act.\n3.7).\n\nQ.\nMit verfahrensleitender Verfügung vom 16. Mai 2022 wurde die Sistierung des Berufungsverfahrens\naufgehoben (act. 1.19).\n\nSeite 6 von 20\nR.\nAm 1. Juni 2022 ersuchte der Berufungskläger um Auskunft darüber, welche Leistungen die Berufungsbeklagte erhalte oder erhalten könnte (act. 2.11).\n\nS.\nAm 4. Juli 2022 teilte die Berufungsklägerin mit, dass sie keiner Pensionskasse unterstellt sei und demnach auch keine Rente aus der zweiten Säule beziehe (act. 3.8).\n\nT.\nInnert drei Mal erstreckter Frist reichte der Berufungskläger am 27. Oktober 2022 eine weitere Stellungnahme ein (act. 2.16).\n\nU.\nAm 6. Dezember 2022 teilte die Rechtsvertreterin des Berufungsklägers mit, dass sie infolge Pensionierung das Mandat niederlegen müsse. Der Berufungskläger werde neu durch Herrn Rechtsanwalt\nChristian Bignasca vertreten. Zudem reichte sie die Kostennote zu den Akten (act. 2.17).\n\nV.\nMit Eingabe vom 11. Januar 2023 nahm die Berufungsbeklagte innert erstreckter Frist Stellung zur berufungsklägerischen Eingabe vom 27. Oktober 2022 (act. 3.10).\n\nW.\nMit Verfügung vom 12. Januar 2023 erklärte die Verfahrensleitung den Schriftenwechsel als geschlossen und räumte beiden Parteien die Möglichkeit ein, sich innert 20 Tagen zu allen Eingaben und Aktenstücken zu äussern (act. 1.30).\n\nX.\nAm 2. Februar 2023 verzichtete die Berufungsbeklagte auf eine Stellungnahme und reichte die Kostennote ihres Rechtsvertreters ein (act. 3.11).\n\nY.\nMit Eingabe vom 13. März 2023 reichte der Berufungskläger innert drei Mal erstreckter Frist letztmals\neine Stellungnahme ein (act. 2.21).\n\nZ.\nDer Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten beantragte mit Schreiben vom 17. Oktober 2023 für den\nehemaligen Rechtsvertreter Rechtsanwalt Zacharias Ziegler (Bilger Bomatter Gisler AG) sowie für seinen aktuellen Rechtsvertreter Rechtsanwalt Flavio Gisler gestützt auf Ziff. 10.1 und 10.2 des Urteils\ndes Landgerichts eine Akontozahlung von je CHF 3’750.00 (act. 3.12).\n\nSeite 7 von 20\nAA.\nAm 22. November 2023 teilte die Verfahrensleitung mit, dass Agnes H. Planzer Stüssi seit dem 1. Juni\n2023 neu die Präsidentin des Obergerichts des Kantons Uri sei und sie am angefochtenen Entscheid\n(LGZ 17 13) mitgewirkt beziehungsweise den Vorsitz hatte. Deshalb befinde sie sich im vorliegenden\nBerufungsverfahren im Ausstand. Das Verfahren werde von der Obergerichtsvizepräsidentin, Lenka\nZiegler geleitet (act. 1.36). Gleichentags wurden verfahrensleitend die beantragten Akontozahlungen\ngutgeheissen (act. 1.37).\n\nErwägungen:\n\n1. Formelles\n1.1\nNach Art. 308 Abs. 1 lit. a Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) ist die Berufung zulässig gegen erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung\nnur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens\nCHF 10’000 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Der angefochtene Entscheid stellt einen Endentscheid dar.\nDer strittige nacheheliche Unterhalt beläuft sich insgesamt auf über CHF 10'000.00. Die erforderliche\nStreitwertgrenze ist somit erreicht. Die Berufung ist innert Frist und formgerecht (Art. 311 ZPO) eingereicht worden. Das Obergericht ist sachlich zuständig (Art. 4 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 37a Abs. 2 Gerichtsorganisationsgesetz, [GOG, RB 2.3221]) und spruchfähig (Art. 33 Abs. 3 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 und Art.\n35 Abs. 1 GOG). Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens dar,\nsondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet (BGE 142 III\n413 E. 2.2.1). Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des\nSachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Der Berufungskläger rügt beide Punkte sinngemäss. Auf das Rechtsmittel ist einzutreten.\n\n1.2\nDer Berufungskläger ficht mit der Berufung die Dispositivziffern 2. und 3. des erstinstanzlichen Entscheides LGZ 17 13 vom 21. November 2019 an. Demnach ist festzuhalten, dass die Dispositivziffern 1.\nsowie 4. bis 11. des angefochtenen Entscheids am 1. Mai 2020 (Einlangen der Berufungsantwort beim\nGericht) in Rechtskraft erwachsen sind.\n\nSeite 8 von 20\n1.3\nDie Rechtsmittelinstanz kann eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden\n(Art. 316 Abs. 1 ZPO), sie kann einen zweiten Schriftenwechsel anordnen (Art. 316 Abs. 2 ZPO) und\nkann Beweise abnehmen (Art. 316 Abs. 3 ZPO). Das Berufungsverfahren ist sehr flexibel ausgestaltet\nund es steht im Ermessen der Rechtsmittelinstanz, das für den konkreten Fall Geeignete vorzukehren\n(Brunner/Vischer, in Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2021, Art. 316 N. 1). Art. 316 ZPO räumt der Rechtsmittelinstanz einen\ngrossen Gestaltungsspielraum ein (Beat Mathys, in Baker & McKenzie [Hrsg.], Handkommentar zur\nSchweizerischen Zivilprozessordnung, Bern 2010, Art. 316 N. 1). Da die Akten des erstinstanzlichen und\ndes mehrere Schriftenwechsel beinhaltenden Rechtsmittelverfahrens genügend Aufschluss für eine\nBeurteilung geben, verzichtet das Obergericht vorliegend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und entscheidet aufgrund der Akten.\n\n"}