{"Signatur": "UR_OG_005", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2024-12-18", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_005_2024-OG-Z-20-3_2024-12-18.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/38293", "Checksum": "4fb5015b90ff87941f6898920a43e4bb"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2024_OG Z 20 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 18.12.2024 2024_OG Z 20 3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ehescheidung. 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Dieser Betrag kann innert 10 Jahren gemäss den\nin Art. 123 ZPO festgelegten Voraussetzungen vom Kläger zurückgefordert werden.\n\n12./13.\nRechtsmittelbelehrung/Zustellung.»\n\nB.\nGegen diesen Entscheid reichte A.____ am 20. März 2020 beim Obergericht des Kantons Uri Berufung\nein. Er stellte folgende Anträge (act. 2.1):\n\n1. «In Abänderung von Ziffer 2 des angefochtenen Urteils sei der Berufungskläger zu verpflichten,\nder Berufungsbeklagten während eines Jahres Unterhaltsbeiträge in der Höhe von monatlich\nFr. 1’100.-- zu bezahlen. Danach sei der Berufungskläger zu keinerlei Unterhaltszahlungen\nmehr zu verpflichten.\n2. In Abänderung von Ziffer 3 des angefochtenen Urteils sei von folgenden finanziellen Voraussetzungen der Parteien auszugehen:\n\nEinkommen Berufungsbeklagte nach der Scheidung: 2’500.-- während vier Monaten,\ndanach Fr. 4’000.--;\n\nBedarf Berufungsbeklagte zuerst 3’538.--, danach 4’038.--.\n\n3. Im Übrigen sei das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen.\n\n4. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien der Berufungsbeklagten aufzuerlegen, und sie sei\nzu verpflichten, den Berufungskläger angemessen zu entschädigen.»\nC.\nDie Berufung wurde mit verfahrensleitender Verfügung vom 24. März 2020 in das Geschäftsprotokoll\ndes Obergerichts des Kantons Uri (Zivilrechtliche Abteilung) aufgenommen. A.____ (nachfolgende: Berufungskläger) wurde aufgefordert, innert drei Tagen den angefochtenen Entscheid einzureichen, andernfalls auf die Berufung nicht eingetreten werde (act. 1.1). Mit Eingabe vom 26. März 2020 wurde\nder angefochtene Entscheid fristgerecht nachgereicht (act. 2.2).\n\nSeite 4 von 20\nD.\nAm 27. März 2020 wurde von A.____ ein Gerichtskostenvorschuss von CHF 2’500.00 eingefordert (act.\n1.3). Dieser wurde fristgerecht geleistet.\n\nE.\nB.____ (nachfolgend: Berufungsbeklagte) reichte am 30. April 2020 die Berufungsantwort ein (act. 3.1).\nSie stellte folgende Anträge:\n\n1. «Die Berufung vom 20. März 2020 sei vollumfänglich abzuweisen.\n\n2. Der Berufungsbeklagten sei für das vorliegende Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnende Rechtsanwalt sei ihr als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.\n\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsklägers.»\n\nF.\nMit Eingabe vom 17. August 2020 innert zwei Mal erstreckter Frist reichte der Berufungskläger eine\nReplik ein (act. 2.5). Er hielt an den bereits gestellten Anträgen fest.\n\nG.\nAm 18. September 2020 reichte die Berufungsbeklagte eine Duplik ein und hielt ebenfalls an ihren\nAnträgen fest (act. 3.2).\n\nH.\nAm 7. Oktober 2020 nahm der Berufungskläger nochmals Stellung (act. 2.6), und am 28. Oktober 2020\ntat dies auch die Berufungsbeklagte (act. 3.3). Beide reichten die Kostennoten ihrer Rechtsvertreter zu\nden Akten.\n\nI.\nDer Berufungskläger reichte am 30. Oktober 2020 eine Stellungnahme ein (act. 2.7). Die Berufungsbeklagte verzichtete hingegen am 12. November 2020 auf eine weitere Stellungnahme (act. 3.4).\n\nJ.\nMit Entscheid des Präsidiums der Zivilrechtlichen Abteilung des Obergerichts des Kantons Uri vom\n9. April 2021 (OG ZP 20 2) wurde Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren OG Z 20 3 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und ihr RA MLaw Flavio Gisler, Altdorf, als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.\n\nSeite 5 von 20\nK.\nAm 23. April 2021 teilte der Berufungskläger mit, er habe von der Zusprechung einer IV-Rente an die\nBerufungsbeklagte erfahren und ersuchte um Einholung der entsprechenden Unterlagen sowie um\nAnordnung eines weiteren Schriftenwechsels (act. 2.9).\n\nL.\nMit Eingabe vom 3. Mai 2021 reichte die Berufungsbeklagte einen Vorbescheid der IV-Stelle ____ vom\n18. März 2021 zu den Akten (act. 3.5).\n\nM.\nAm 18. Mai 2021 stellte der Berufungskläger folgende Anträge (act. 2.10):\n\n1. «Das vorliegende Berufungsverfahren sei zu sistieren, bis rechtskräftige Entscheide hinsichtlich der Höhe sowohl der IV- als auch der BVG-Rente der Berufungsbeklagten vorliegen.\n\n2. Die Beklagte sei zu verpflichten, sowohl den Entscheid bezüglich IV-Rente als auch denjenigen\nhinsichtlich einer BVG-Rente nach deren Erhalt vorzulegen.\n\n3. Nach Eingang der genannten Unterlagen sei ein weiterer Schriftenwechsel anzuordnen.\n\n4. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Berufungskläger sich eine Klageänderung vorbehalten muss.»\n\nN.\nMit Eingabe vom 31. Mai 2021 schloss die Berufungsbeklagte auf Abweisung sämtlicher Anträge des\nBerufungsklägers (act. 3.6).\n\nO.\nAm 8. Juni 2021 ordnete die Verfahrensleitung die Sistierung des Berufungsverfahrens bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Entscheides betreffend die IV-Rente an und ersuchte die Berufungsbeklagte\num umgehende Zustellung eines diesbezüglichen Entscheides, sobald dieser vorliegt (act. 1.18).\n\n"}