{"Signatur": "UR_OG_005", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2024-12-18", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_005_2024-OG-Z-20-3_2024-12-18.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/38293", "Checksum": "4fb5015b90ff87941f6898920a43e4bb"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2024_OG Z 20 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 18.12.2024 2024_OG Z 20 3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ehescheidung. 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D ez e m b e r 2 0 2 4\n\n__________________________\nBesetzung Vizepräsidentin Lenka Ziegler, Vorsitz\nOberrichter/in Max Gisler-Zgraggen, Yvonne Baumann,\nSven Infanger und Peter Sommer\nGerichtsschreiberin Michelle Zemp\n\n__________________________\nVerfahrensbeteiligte\nA.____\n\nvertreten durch Rechtsanwalt MLaw Christian Bignasca, Advokatur Gartenhof, Gartenhofstrasse 15, Postfach,\n8036 Zürich\n\nBerufungskläger\n\ngegen\n\nB.____\n\nunentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Flavio\nGisler, Lehnplatz 20, 6460 Altdorf\n\nBerufungsbeklagte\n\n__________________________\nGegenstand\nEhescheidung\n\n(Berufung gegen Entscheid Landgericht Uri [LGZ 17 13] vom\n21.11.2019)\nProzessgeschichte:\n\nA.\nAm 21. November 2019 – in begründeter Form am 19. Februar 2020 versandt – fällte das Landgericht\nUri im Verfahren LGZ 17 13 betreffend Ehescheidung zwischen B.____, und A.____, folgenden Entscheid:\n\n«1.\nDie am 18. Februar 1994 in C. ____ geschlossene Ehe der Parteien wird gestützt auf Art. 114 ZGB geschieden.\n\n2.\nDer Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin monatliche, je auf den Ersten des Monats vorauszahlbare und ab\nVerfall mit 5 % verzinsliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:\n\nCHF 2'500.-- ab Rechtskraft des Scheidungsurteils für neun Monate;\n\nCHF 2'325.-- ab dem zehnten Monat nach Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum\nErreichen seines ordentlichen AHV-Rücktrittsalters.\n\n3.\nDas Gericht geht von folgenden finanziellen Verhältnissen der Parteien aus:\n\nAb Rechtskraft Scheidungs- Ab 10. Monat nach Rechts-\nGerundet\nurteil für neun Monate: kraft Scheidung\nNettolohn Beklagter CHF 8'100.-- 8'100.--\nZumutbarer Nettolohn Klägerin CHF 0.-- 2'000.--\nExistenzminimum Beklagter CHF 4'900.-- 4'900.--\nExistenzminimum Klägerin CHF 3'250.-- 3'450.--\n\n3.1\nOb und in welcher Höhe sich das Einkommen der Klägerin in Zukunft entwickelt (z.B. IV-Rente, Mehreinkommen) ist zum heutigen Zeitpunkt nicht vorhersehbar.\n\n4.\nIndexierung\n\nDie Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 3 passen sich dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik an (Ausgangspunkt Basis Index per Oktober 2019 von 101.8 Punkten / Basis Dezember 2015\ngleich 100 Punkte).\n\nDie Anpassung der Basis-Unterhaltsbeiträge an die Indexveränderung erfolgt jeweils auf den 1. Januar eines\njeden Kalenderjahres, erstmals per 1. Januar 2021, ausgehend vom jeweiligen Indexstand per Ende November des Vorjahres, und zwar nach folgender Formel:\n\nSeite 2 von 20\nNeuer Unterhaltsbeitrag = Basis-Unterhaltsbeitrag x Neuer Index\nBasisindex\n\nWeist der Beklagte nach, dass sich das Nettoeinkommen nicht entsprechend der Indexentwicklung verändert\nhat, so erfolgt die Anpassung lediglich im Verhältnis der effektiven Einkommensveränderung.\n\n5.\nDie Parteien werden als güterrechtlich auseinandergesetzt erklärt. Forderungen der Parteien werden abgewiesen, sofern überhaupt darauf einzutreten ist.\n\n6.\nDie während der Ehe geäufnete und zu teilende Austrittsleistung des Beklagten beträgt per 25. Oktober 2017\nCHF 209'788.40. Die Klägerin verfügt über keine Guthaben.\n\nDie Pensionskasse D. ____ wird angewiesen, den Betrag von CHF 104'894.20 (hälftige Teilung der Austritts-\n\nleistung des Beklagten) vom Konto des Beklagten (AHV-Nr. ____, Referenz ____) auf das Freizügigkeitskonto\n\nder Klägerin (AHV-Nr. ____) bei der Freizügigkeitsstiftung ____, zu überweisen.\n\n7.\nWeitergehende Anträge der Parteien werden abgewiesen, sofern überhaupt darauf eingetreten werden\nkann.\n\n8.\nDie Gerichtskosten werden für die familienrechtlichen Verfahren pauschal auf CHF 4'000.-- (exkl. Kosten für\ndie Begründung) festgesetzt und den Parteien je hälftig auferlegt. Im Rahmen der, der Klägerin gewährten\nunentgeltlichen Rechtspflege gehen die hälftigen Kosten zulasten des Staates.\n\n9.\nDie Parteikosten werden wettgeschlagen.\n\n10.\nDie Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Klägerin für die familienrechtlichen Verfahren\nwird insgesamt auf pauschal CHF 10'000.-- (Barauslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen) festgesetzt.\n\nDer Kanton Uri entschädigt die unentgeltliche Rechtsvertretung der Klägerin mit insgesamt CHF 7'500.-- (Honorar abzüglich 25 %; Barauslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen).\n\n10.1\nDer Kanton Uri entschädigt den unentgeltlichen Rechtsbeistand bis 30. April 2018 der Klägerin (RA MLaw\nZacharias Ziegler, Büro Brücker Bilger, Rechtsanwälte und Notare, Altdorf) mit pauschal CHF 3'750.-- (Honorar\nabzüglich 25 %; Barauslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen).\n\n"}