Auch die folgenden Mahnschreiben blieben ohne Erfolg. Wer ein Kopiergerät besitzt und von einem Pauschaltarif erfasst wird, ist ohne Rücksicht auf die Zahl der tatsächlich angefertigten Kopien aus geschützten Werken vergütungspflichtig, dafür aber auch unabhängig vom Betrag der zu leistenden Vergütung uneingeschränkt nutzungsberechtigt (vergleiche dazu BGE 125 III 145 ff. E. 4b mit Hinweisen). Was, wie vorerwähnt für den GT 8 gilt, hat auch bei betriebsinternen Netzwerkvergütungen (GT 9) Geltung (vergleiche dazu BGE 4A_203/2015 vom 30.06.2015 E. 3.4.2 mit Hinweisen). Gesagtes erhellt, dass sich damit die Klage als begründet erweist und entsprechend gutzuheissen ist.