und Ziffer 8.3 des Gemeinsamen Tarifs (GT) 8 sowie Ziffer 8.3 des Gemeinsamen Tarifs (GT) 9 eingeschätzt. Gemäss Ziffer 8.3 der vorerwähnten GT‘s gilt die Schätzung als anerkannt, wenn die beklagte Partei die Schätzung nicht innert 30 Tagen reklamiert. Die Beklagte liess sich in der Folge – wie im Übrigen auch im vorliegenden Klageverfahren – nicht vernehmen. Somit gilt die Einschätzung als anerkannt. Auch die folgenden Mahnschreiben blieben ohne Erfolg.