Der Gemeinsame Tarif 9 (betriebsinterne Netzwerkvergütung) umschreibt den Verwendungsbereich, die Bedingungen und die Vergütungen für das digitale Vervielfältigen und Verbreiten von geschützten Werken und geschützten Leistungen in elektronischer Form zum Eigengebrauch mittels betriebsinterner Netzwerke im Dienstleistungsbereich. Die Klägerin hat die Fotokopiervergütung sowie die betriebsinterne Netzvergütung gegenüber der Beklagten aufgrund des fehlenden Eingangs des Erhebungsformulars gestützt auf Ziffer 6 ff. und Ziffer 8.3 des Gemeinsamen Tarifs (GT) 8 sowie Ziffer 8.3 des Gemeinsamen Tarifs (GT) 9 eingeschätzt.