Der Gemeinsame Tarif 8 (Fotokopiervergütung) umschreibt dabei den Verwendungsbereich, die Bedingungen und die Vergütungen für das Vervielfältigen urheberrechtlich geschützter und veröffentlichter Werke auf Papier mittels dazu geeigneter Geräte (Fotokopiergeräte, Telefaxgeräte, Multifunktionsgeräte, Drucker usw.) ab einer Papier- oder digitalen Vorlage. Der Gemeinsame Tarif 9 (betriebsinterne Netzwerkvergütung) umschreibt den Verwendungsbereich, die Bedingungen und die Vergütungen für das digitale Vervielfältigen und Verbreiten von geschützten Werken und geschützten Leistungen in elektronischer Form zum Eigengebrauch mittels betriebsinterner Netzwerke im Dienstleistungsbereich.