59 Abs. 3 URG). Der Gemeinsame Tarif 8 (Fotokopiervergütung) umschreibt dabei den Verwendungsbereich, die Bedingungen und die Vergütungen für das Vervielfältigen urheberrechtlich geschützter und veröffentlichter Werke auf Papier mittels dazu geeigneter Geräte (Fotokopiergeräte, Telefaxgeräte, Multifunktionsgeräte, Drucker usw.) ab einer Papier- oder digitalen Vorlage.