BGE 125 III 142 E. 3). Die Klägerin hat als zugelassene Verwertungsgesellschaft nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, für die Vergütung entsprechende Tarife aufzustellen, die Vergütungsansprüche wahrzunehmen und die Vergütungen einzuziehen. Die Klägerin stützt ihre Forderung auf die gemäss Art. 59 URG von der Eidgenössischen Schiedskommission genehmigten Gemeinsamen Tarife 8 und 9, welche für die Gerichte verbindlich sind (Art. 59 Abs. 3 URG).